Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MaKroTec UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend MaKrotec genannt
(01.10.2010)
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß
1.1 Die Angebote und Lieferungen von MaKroTec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.
1.2 Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von MaKroTec und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn MAKROTEC die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch MAKROTEC maßgebend.
1.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
3. Lieferzeit
3.1 Fristen für Lieferungen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches von MAKROTEC liegen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc., auch bei Lieferanten von MAKROTEC) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.3 Bei von MAKROTEC zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde - den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt - eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswertes.
3.4 Teillieferungen sind jederzeit zulässig.
4. Gefahrenübergang, Abnahme
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von MAKROTEC oder des Herstellerwerkes verlassen hat.
4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.
4.3 Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 MAKROTEC behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die MAKROTEC aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für MAKROTEC dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 30 %, so ist MAKROTEC auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl (MAKROTEC) verpflichtet.
5.2 Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc.. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an MAKROTEC ab, welche die Abtretung annimmt. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von MAKROTEC hinzuweisen und MAKROTEC unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von MAKROTEC ist dieser befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde MAKROTEC bzw. den von MAKROTEC beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.
6. Zahlung
6.1 Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von MAKROTEC auf die Forderungen (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache) verrechnet, soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.
6.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn MAKROTEC nach Vertragsschluß bekannt wird, das der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist MAKROTEC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
6.3 Mitarbeiter von MAKROTEC sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.
6.4 Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch MAKROTEC vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
6.5 Bei Teilzahlungsvereinbarung wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist.
6.6 Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von jeweils EUR 10,00 zu ersetzen.
6.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von MAKROTEC bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
7.2 Bei mangelhafter Lieferung kann der Kunde Nachbesserung oder, sofern eine solche nicht genügt, unmöglich oder unzumutbar ist, Ersatzlieferung durch MAKROTEC verlangen. Schlägt die (notfalls mehrfache) Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder läßt MAKROTEC eine hierfür schriftlich angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
7.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MAKROTEC oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser sonst unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von MAKROTEC am Vertragsgegenstand tätig geworden, so entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder MAKROTEC seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB.
7.5 Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 12 Monaten.
7.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur soweit MAKROTEC ein grobes Verschulden trifft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
7.7 Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7.8 Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MAKROTEC und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von MAKROTEC, also Dippoldiswalde.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist München. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen sollte.